C. Die Einpfarrung nach Koblenz und ihre zivilstandsrechtlichen Folgen
Die zügige Entwicklung zur
Ortsfestigkeit, die die Gemeinde im zweiten Viertel des 19.
Jahrhunderts genommen hatte, mochte auch durch ihre Einpfarrung nach
Koblenz gefördert worden sein. Im Jahre 1837 hatte die Koblenzer
Regierung entschieden, "daß die evangelischen Bewohner zu
Ehrenbreitstein, Arenberg, Horchheim, Niederberg, Pfaffendorf und
Urbar dem Pfarrer und Presbyterium zu Koblenz zur Seelsorge überwiesen
werden". Damit war entschieden, daß allein der Koblenzer Pfarrer an
ihnen "sämtliche pfarramtliche Handlungen (...) zu verrichten habe".
Die seit 25 Jahren schwelende Zuordnung nach Koblenz oder Bendorf war
pfarrechtlich endlich geklärt, indem die rechts-rheinischen
Protestanten der wesentlich näher gelegenen evangelischen
Kirchengemeinde zu Koblenz unterstellt wurden. Seit Errichtung der
Schiffbrücke zwischen Ehrenbreitstein und Koblenz im Jahre 1819 war
der Rhein verkehrstechnisch wesentlich leichter zu überqueren als noch
in nassauischer Zeit. Als ehemalige Staatsgrenze aber trennte er auch
jetzt noch verschiedene Rechtswirksamkeiten voneinander, die erst nach
der Reichsgründung von 1871 allmählich vereinheitlicht werden sollten.
Auf dem Gebiet des Zivilstandsrechtes bekamen das die Kirchen im
frühen 19. Jahrhundert besonders deutlich zu spüren, und nicht ohne
Grund hat die Koblenzer Pfarrei für ihren rechtsrheinischen
Gemeindeteil seit 1838 eigene Kirchenbücher mit Tauf-, Trau- und
Sterberegistern geführt.
Die Pflicht zum Eintrag zivilstandsrechtlicher Vorgänge, wie Geburt,
Hochzeit und Tod, in staatlich geführte Register beim Bürgermeister
hatte linksrheinisch im ehemals französischen Rechtsgebiet seit 1798
zum sogenannten Zivilstandsregister geführt. Es sollte sich erst nach
1875 im gesamten Reichsgebiet unter der Bezeichnung
Standesamtsregister durchsetzen. In nassauischer Zeit und auch danach
kannte man es rechtsrheinisch noch nicht.
Hier war allein der Eintrag ins Kirchenbuch rechtsverbindlich, das
aber nicht beim Bürgermeister geführt wurde, sondern beim Pfarrer. Der
in preußischer Zeit entbrannte Streit, ob nun in konfessionell
gemischten Gegenden die Brautleute das Aufgebot in der Kirche ihrer
zivilen Wohngemeinde oder in der Kirche ihrer Konfession und ihres
Pfarrers zu bestellen hatten, auch wenn diese an einem ganz anderen
Ort lag, hat die Gemüter seit den dreißiger Jahren des 19.
Jahrhunderts bewegt, nicht nur die protestantischen, auch die
katholischen. Während das Trierer Bistum für seine rechtsrheinischen
Katholiken von Anfang an den Standort der Pfarrkirche als Aufgebotsort
favorisierte, und die Einfarrungen der verstreut lebenden Katholiken -
etwa im Wieder Standesgebiet - mit Erfolg vorangebracht hatte,
plädierten die staatlichen Stellen zunächst für das öffentliche
Aufgebot am Wohnsitz. Schließlich, so argumentierte man, diene das
Aufgebot keinen konfessionellen, sondern rein bürgerlichen Zwecken. Am
Ende aber glich man sich der Trierer Position an. In einem Erlaß des
Koblenzer Oberpräsidenten vom 30. März 1842 wurden Katholiken wie
Protestanten des rechten Rheinufers für Aufgebote und Eintragungen in
die Kirchenbücher an die Sitzorte ihres Pfarrers und seiner Kirche
verwiesen.
Danach mußten die rechtsrheinischen Paare der Koblenzer evangelischen
Gemeinde ihr Aufgebot in Koblenz bestellen und sich zugleich dem in
Koblenz geltenden Zivilstandsrecht unterwerfen. Es schrieb die
bürgerliche Trauung und den Eintrag ins Zivilstandsregister als allein
rechtsverbindlich vor. Unterblieben sie, waren die linksrheinisch,
allein kirchlich geschlossenen Ehen ungültig, worauf das Konsistorium
die rechtsrheinischen Protestanten 1854 ausdrücklich hinwies. Die
Situation verlangte dringend nach einer Lösung. Sie war am einfachsten
zu finden, wenn Ehrenbreitstein auch für seine Protestanten Kirchort
wurde, an dem kirchliche Trauungen nach rechtsrheinisch geltendem
Brauch ohne vorangegangene bürgerliche Eheschließung vorgenommen
werden konnten.
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